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Wichtige Veränderungen des Waffengesetzes für Sportschützen

Ralf Künne | 18. Juli 2009

Aufbewahrung, Nachweis:

Die bisherige „Holschuld“ der Waffenbehörde wird in eine „Bringschuld“ des Antragstellers bzw. des Waffenbesitzers umgewandelt.
Es muss also unabhängig von einem behördlichen Verlangen nachgewiesen werden, dass die erforderlichen Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung vorliegen – und zwar bereits bei der Antragstellung für eine Besitzerlaubnis.

Aufbewahrung, Überprüfung:

Durch Änderung des § 36 (3) Satz 2 WaffG wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, verdachtsunabhängig die gesetzeskonforme Aufbewahrung aller erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition zu überprüfen.
In Bedacht auf das GG sollen die Überprüfungen nicht zu Unzeiten (Sonn- und Feiertage, Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) erfolgen, die Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden.

Aufbewahrung, Verletzung der Pflicht:

Mit der Einführung des § 52 a WaffG wird ein neuer Straftatbestand geschaffen.
Dieser regelt die vorsätzliche Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften.
Eine konkrete Gefahr des Abhandenkommens von Schusswaffen und Munition oder des Zugriffs Unberechtigter ist nicht mehr nur bußgeldbewehrt, sondern kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe belegt werden.

Zusätzliche Sicherungssysteme:

Die bisherige Ermächtigung des BMI wurde entscheidend dahingehend erweitert, dass es in Einstimmung mit dem Bundesrat verpflichtend zusätzliche Sicherungssysteme für Waffen oder Waffenschränke erlassen kann – dies ohne nochmals den Bundestag zu befragen oder zu informieren.
Diese (äußerst kostenintensive) zusätzlichen Sicherungssysteme können mechanisch oder biometrisch sein.

Altersgrenze für den Umgang mit Großkaliber:

Um den Jugendlichen den Umgang mit „deliktsrelevanten Waffen“ zu verwehren, wurde das Schießen mit großkalibrigen Waffen für Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben verboten; Ausnahme: Flinten (nur Einzellader-Langwaffen).
Damit wird das Schießen für Minderjährige grundsätzlich auf Druckluft- und Kleinkaliberwaffen beschränkt.

Nationales Waffenregister:

Bereits früher als von der EU gefordert wird ein EDV-gestütztes und vernetztes nationales Waffenregister einzuführen sein, nämlich bis Ende 2012.
Die folgenden Daten werden darin gespeichert:
Name und Anschrift des Besitzers
Name und Anschrift des Verkäufers
Seriennummer
Typ
Modell
Fabrikat
Kaliber

Bedürfnisüberprüfung:

Durch Änderung des § 4 WaffG soll die Erlaubnisbehörde das Fortbestehen des Bedürfnisses (regelmäßige Sportausübung) nun fortlaufend – ohne zeitliche oder anzahlmäßige Begrenzung – prüfen.
Achtung: Durch die Streichung des § 8 (2) WaffG ist es strittig, ob eine bloße bestehende Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein ausreichend erscheint, um ein Fortbestehen der waffenrechtlichen Erlaubnis zu bejahen (Stichwort: Babypause, beruflicher Auslandseinsatz, längere Krankheit…)

„Regelmäßigkeit“ im Zusammenhang mit der fortlaufenden Bedürfnisüberprüfung:

Die Bedeutung der „regelmäßigen Schießsportausübung“ ist noch immer strittig. Eine konkrete Regelung fehlt.
Bisher war bei einem Waffenantrag von einer „regelmäßigen“ Ausübung des Schießsportes auszugehen, wenn der Antragsteller mindestens 18 Einheiten im Jahr oder einmal pro Monat mit der Waffenart, für die er das Bedürfnis geltend macht trainiert oder Wettkämpfe ausgeübt hat.

Wie, ob und in welchem Umfang analog dieser Definition der Regelmäßigkeit und für welche Anzahl oder Art von Waffen bei der künftigen Prüfung über das Fortbestehen des Bedürfnisses dieser Maßstab angewandt werden wird, ist nicht abschließend geklärt.

Überschreitung des Grundkontingents:

Als Grundkontingent werden dem Sportschützen drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zugebilligt.
In § 14 (3) WaffG wird festgesetzt, dass eine Überschreitung dieses Kontingents nur nach einer Darlegung des gesteigerten schießsportlichen Bedürfnisses zulässig ist.
Dies kann der Sportschütze durch eine regelmäßige (siehe oben) Wettkampfteilnahme auf zumindest der untersten Bezirksebene nachweisen.

Luzian Löffler, 15.07.09

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