Fakten / FAQ
Sehr oft werden Begriffe wie “Waffenbesitzkarte”, “Waffenschein”, “Erwerbsberechtigung” durcheinandergeworfen. Die Erklärungen dazu finden Sie hier in diesem Bereich ebenso wie die Grundlagen des deutschen Waffenrechtes. Auch ein Auszug darüber welche Voraussetzungen der Gesetzgeber an einen künftigen Waffenbesitzer stellt.
Grundlegendes
Ein Erwerb einer erlaubsnispflichtigen Schusswaffe ist immer an eine Waffenbesitzkarte geknüft. Diese ist ein Dokument mit dem die ausstellende Waffenbehörde Art und Umfang des Waffenbesitzes reglementiert. Vor Erteilung einer Waffenbesitzkarte sind vom Antragsteller folgende Kriterien zu erfüllen:
- körperliche und geistige Eignung
- Zuverlässigkeit
- Mindestalter 18 Jahre, Ausnahmen für bestimmte Waffenarten, dort Mindestalter 25 Jahre, mit MPU 21 Jahre
- Sachkundenachweis
- Bedürfnisnachweis
Quelle: Waffengesetz (WaffG)
Die körperliche und geistige Eignung muss in Fällen von begründetem Zweifel auf Anordnung der Waffenbehörde von einem amtlich bestellten Mediziner oder Gutachter bescheinigt werden. Die Zuverlässigkeit prüft die ausstellenden Waffenbehörde mittels einer Abfrage des Bundeszentralregisters.
Der Sachkundenachweis wird über die Teilnahme an einer anerkannten waffenrechtlichen Schulung nachgewiesen. Der Lehrgangsinhalt umfasst die Bestimmungen des Waffengesetzes, der zugehörigen Verwaltungsvorschriften, Notwehrrecht und Nothilfe, sowie in Frage kommende Bestimmungen des BGB. In jagdlichen Schulungen sind zusätzlich erweiterte Bestimmungen des Jagdrechtes Lehrgangsinhalt. Beiden gleich ist ein umfassender praktischer Bestandteil für handhabungssicheren Umgang mit Waffen und Munition.
Der Bedürfnisnachweis kann nur über die Mitgliedschaft in einer schießsportlichen Vereinigung erfolgen. Hieran ist eine Mindestdauer (meist ein Jahr) der Mitgliedschaft mit regelmässigem Training geknüft. Nach Ablauf dieser Zeitspanne kann der Antragsteller über seinen Verein beim übergeordneten Verband einen Bedürfnisnachweis beantragen. Verläuft die Prüfung positiv kann mit der Verbandsbescheinigung eine Waffenbesitzkarte beantragt werden.
Waffen und Munition müssen generell in geeigneten Behältnissen unterschiedlicher Widerstandsgrade vor unbefugtem Zugriff Dritter aufbewahrt werden. Bei Antragstellung überprüft die Waffenbehörde das Vorhandensein solcher Behältnisse. Nach derzeitigem Gesetzesstand ist den Waffenbehörde ein Begehungsrecht zur Kontrolle der sachgemässen Aufbewahrung von Schusswaffen in die Wohnräume eines Waffenbesitzers gestattet. Für Waffenbesitzer ist somit Artikel 13 des Grundgesetzes aufgehoben.
Nach Erteilung einer Waffenbesitzkarte wird der Waffeninhaber regelmäßig in wiederkehrenden Abständen (ca. 1 – 3 Jahre) auf seine Zuverlässigkeit überprüft. Eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe mit mehr als 60 Tagessätzen oder einer Haftstrafe führen automatisch zum Wiederruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse und Einzug der Waffen.

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