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Aufbewahrung von Waffen


“Mehr als 50% der Waffenbesitzer verstoßen gegen Aufbewahrungsvorschriften”

Diese in verschiedenen Medienberichten immer wiederkehrende Meldung ist eine pauschale Vorverurteilung aller Waffenbesitzer. Doch wie kommen solche Schlagzeilen zustande?

Mit Hintergrund einer flächendeckenden Aktion der Waffenbehörde des Rems- Murr- Kreises nach den Morden in Winnenden wurden im Jahr 2009 mehr als 3.000 in diesem Landkreis registrierte Besitzer legaler Schusswaffen angeschrieben und zur Vorlage von Nachweisen über die ordnungsgemäße Aufbewahrung aufgefordert.

Im Anschluss wurden Waffenbesitzer kontrolliert, die trotz wiederholter Aufforderung konsequent die Auskunftspflicht verweigerten. Hierbei wurden bei lediglich 23 notwendigen Kontrollen insgesamt 15 Verstöße festgestellt. Folglich müsste die Schlagzeile „0,5% aller Waffenbesitzer im Rems- Murr- Kreis verstoßen gegen Aufbewahrungsvorschriften“ lauten.

Ganz anders sieht es aus wenn aus den Kontrollen in Relation zu den Beanstandungen eine Prozentzahl generiert und diese pauschal auf alle Waffenbesitzer in Deutschland übertragen wird. Komplett falsch, aber dennoch eine verkaufsträchtige Schlagzeile. Und nur darum geht es.

Vergessen wir eines nicht: 99,99% der Waffenbesitzer in Deutschland verwahren ihre Waffen ordnungsgemäß.


Grundsatz

Gemäß § 36 WaffG haben Besitzer von Waffen und / oder Munition die erforderliche Vorkehrung zu treffen, um zu verhindern, dass sie abhanden kommen oder Dritte – auch Angehörige des Berechtigten – sie unbefugt an sich nehmen oder nutzen.

Grundsätzlich gilt dass Schusswaffen von der Munition getrennt aufbewahrt werden müssen. Ausnahme: die Aufbewahrung erfolgt in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsklasse 0 (Stand Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines ERW-Mitgliedstaates entspricht.

Aufbewahrung im privaten Bereich:

Zu den Waffen/Munition darf nur derjenige Zugriff haben, der für die Waffen berechtigt ist. Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

Langwaffen:

Bis zu zehn Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, dürfen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A (VDMA 24992) aufbewahrt werden.

Werden mehr als zehn erlaubnispflichtige Langwaffen aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem höheren Sicherheitsbehältnis (z. B. Sicherheitsstufe B ) oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen der Sicherheitsstufe A erfolgen.

In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude – z. B. Wochenendhäuser, Ferienhäuser oder -wohnungen, dürfen nur bis zu drei erlaubnispflichtige Langwaffen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf hier nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen.

Kurzwaffen:

Bis zu zehn Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, dürfen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe B (VDMA 24992) aufbewahrt werden, wenn das Gewicht des Behältnisses 200 kg oder die Verankerung gegen Abriss über einem vergleichbaren Gewicht liegt.

Unterschreitet das Gewicht oder der Abrissschutz durch eine entsprechende Verankerung 200 kg, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Kurzwaffen auf fünf.

Wird die Obergrenze von zehn (bzw. fünf) Kurzwaffen überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entspricht oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen der Sicherheitsstufe B erfolgen.

Sofern in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A (z. B. für die Langwaffen) ein Innenfach der Sicherheitsstufe B für die Munition und die Kurzwaffen eingebaut ist, dürfen in diesem Innenfach bis zu fünf Kurzwaffen und Munition – unabhängig davon, ob die Munition zu den Lang- oder Kurzwaffen gehört – zusammen aufbewahrt werden, da zwei Hindernisse überwunden werden müssen, um einerseits an die Langwaffen, andererseits an die Kurzwaffen und die Munition zu gelangen.

Munition:

Für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtiger Munition wird ein nicht klassifiziertes Behältnis als ausreichend angesehen. Sie darf, in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss – oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung – oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

Die Aufbewahrung von Munition darf grundsätzlich nicht zusammen mit Schusswaffen erfolgen.

Von dem Grundsatz sind drei Ausnahmen zugelassen:

1. Nicht zu den aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf gemeinsam aufbewahrt werden (§ 13 Abs. 4 AWAFFV). Es handelt sich hierbei um eine – unter Sicherheitsgesichtspunkten vertretbare – Praxis, Waffen und Munition „über Kreuz“ aufzubewahren.

2. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt.

Ein innerhalb eines A- oder B-Schrankes eingebautes Verwahrgelass für Munition entspricht dem Grundsatz der isolierten Aufbewahrung von Munition in einem extra Behältnis.

3. In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsklasse 0 entspricht, darf Munition gemeinsam mit Schusswaffen (auch der dazugehörigen Schusswaffe) aufbewahrt werden.

Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des WaffG oder im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3 AWAFFV abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht.

Aufbewahrung von Vereinswaffen

In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen; in diesen Fällen soll die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle beteiligt werden.

Den unmittelbaren Zugang und somit die Schlüsselgewalt zu Vereinswaffen dürfen nur Personen haben, welche waffensachkundig sind (Ausnahme: Druckluftwaffen). Die Waffensachkundigkeit muss durch entsprechende Nachweise dargelegt werden.

Auch ein Oberschützenmeister, welcher keinen Sachkundenachweis hat, darf keinen Zugang zur Waffenkammer haben (die Zugangsberechtigung ergibt sich nicht kraft Amtes). Auch wenn der Oberschützenmeister keine Waffensachkunde nachweisen kann, trägt er für den Zugang zu den Vereinswaffen die Verantwortung.

Zugangsberechtigte dürfen ihre Schlüssel nicht an Personen weiterreichen, welche die entsprechenden Voraussetzungen (Sachkunde, Mindestalter etc.) nicht haben. Neben der Sachkunde muss auch das Alterserfordernis beachtet werden. So ist z. B. in Vereinen, in welchen auch großkalibrige Kurzwaffen aufbewahrt werden, zu beachten, dass auch diese Waffen nur durch berechtigte Personen entnommen werden dürfen, welche für diese Waffen die Altersvoraussetzung erfüllen bzw. die behördliche Erlaubnis haben.

Es ist angebracht, Vereinswaffen entsprechend ihrer Zugangsberechtigung in getrennten Tresoren aufzubewahren, um auszuschließen, dass Personen, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, Zugang zu den entsprechenden Waffen haben.


Weitere Informationen zum Download im Format PDF

Waffenaufbewahrung mit freundlicher Unterstützung von PIRSCH

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Akkreditierung der FvLW
Berlin, 19. Mai 2010
Akt. Z.: ID 2 – 3231 – 5 / 20.10

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