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Interpretationen WaffG 2009

In dieser Rubrik finden Sie die neuesten Änderungen des Waffengesetzes im Überblick. Zusätzlich finden Sie hier die einzelnen Bestimmungen und die Interpretation der FvLW e.V.

Aufbewahrung

allgem. Änderung

Durch die Änderung des § 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG wird klargestellt, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung auch bereits bei Antragstellung für eine Besitzerlaubnis nachgewiesen werden müssen. Aus der “Holschuld” der Behörde wird eine “Bringschuld” des Waffenbesitzers bzw. Antragsstellers, da die Nachweispflicht nun unabhängig von einem behördlichen Verlangen besteht. Diese Verpflichtung zur Nachweisführung soll allerdings nicht für die Besitzer, die der Behörde bis zu dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bereits den Nachweis über die sichere Aufbewahrung erbracht haben, gelten.

> Das bedeutet, dass ohne den Nachweis einer entsprechenden Aufbewahrungsmöglichkeit künftig keine waffenrechtlichen Erlaubnisse erteilt werden.

erweiterte Befugnisse:

Durch die Neufassung des § 36 Absatz 3 Satzes 2 WaffG wird der Behörde weiterhin die Möglichkeit eingeräumt, verdachtsunabhängig und ohne vorherige Ankündigung die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu können.

> Eine Verweigerung der Kontrolle kann kann im Einzelfall den Widerruf aller waffenrechtlichen    Erlaubnisse zur Folge haben.

Durch die geänderte Verordnungsermächtigung in § 36 Absatz 5 WaffG wird dem Verordnungsgeber ermöglicht, Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, die Nachrüstung oder den Austausch vorhandener Sicherungssysteme bei Waffenschränken sowie die Sicherung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen in einer Rechtsverordnung zu regeln. Die gewählte Formulierung ermöglicht es dem Verordnungsgeber, nicht nur für Sicherheitsbehältnisse, sondern auch für großkalibrige Schusswaffen die dort genannten Sicherungssysteme vorzuschreiben.

> Diese Verordnungsermächtigung bedarf eigentlich keiner weiteren Er klärung. Der Verordnungsgeber (BMI) hat  nun die Befugnis zu den vorhandenen Schließsystemen der Waffenschränke (herkömmliches  Schloß bzw. mech./elektronisches Zahlenschloß) eine weitere Sicherung vorzuschreiben. Hier war in  der Vergangenheit immer von einem biometrischen Sensor die Rede. Über die Nachrüstkosten oder die    Frage ob jeder Waffenschrank eine nachträgliche Erweiterung zuläßt, gibt es noch keine allgemeingültigen Erkenntnisse. Darüber hinaus kann auch per Verordnung eine weitere zusätzliche   Sicherung für großkalibrige Kurzwaffen verfügt werden. Dies zeigt eindeutig auf die von der Firma Armatix vertriebenen Waffensicherungen. Pro Waffe wäre dann mit einem zusätzlichen Aufwand in der    Größenordnung um 200,00 € zu rechnen. Dazu kommen die Kosten für das Bedienteil dieser  Sicherungen.

Bedürfnisprüfung/Bedürfniserhalt

Mit der Änderung § 4 Abs. 4 WaffG wird aus der einmaligen Regelüberprü-fung nach drei Jahren der Behörde das Ermessen eingeräumt, das Fortbestehen des Bedürfnisses auch fortlaufend prüfen zu können (§ 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG neu). Bislang werden lediglich Zuverlässigkeit und persönliche Eig-nung mindestens alle drei Jahre geprüft. Dieser Wertungswiderspruch wird durch die Änderung aufgelöst.

> in Verbindung mit

Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 WaffG hebt die organisierten Sportschützen und die Inhaber gültiger Jagdscheine als Regelbeispiele eines besonders anzuerkennenden persönlichen Interesses im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 hervor. Allerdings kann hieraus nicht generell ein Bedürfnis dieser Personengrup-pen zum Erwerb abgeleitet werden, da § 13 für Jäger und § 14 für Sport-schützen als Spezialregelungen vorgehen. Nach dem Grundsatz “lex specialis derogat legi generali” laufen die in Absatz 2 genannten Bedürfniskonkreti-sierungen deshalb praktisch ins Leere. Diese Regelung wird daher gestri-chen.

> Was bedeutet dies im Einzelnen?

Nach dem bisher geltenden Waffenrecht (Fassung von 2002) wurde bei Erstanträgen nach drei Jahren      die Sportschützeneigenschaft des Antragstellers geprüft. Der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme  am Schießsport (18 Trainigseinheiten pro Jahr) wurde durch die Vorlage des vom Verein       abgezeichneten Schießbuches über den Verband erbracht. Nach dieser ein-maligen Prüfung  ergab sich der Bedurfniserhalt durch die Regelung des § 8 Abs 2 WaffG wonach allein die Mitgliedschaft in einem Verein eines aner-kannten Schießsportverbandes ein waffenrechtliches Bedürfnis begründet hat.    Durch diese Regelung ließ sich auch das fortlaufende Bedürfnis der zahlreichen “passiven” Schützen  ableiten.

Diese Regelung (§ 8 Abs.2 WaffG.) wurde ersatzlos gestrichen und mit § 4 Abs.4 Satz 3 WaffG. der Genehmigungsbehörde das Recht eingeräumt das Bedürfnis nach eigenem Ermessen immer wieder zu prüfen. Das bei diesen nachgehenden Prüfungen der gleiche Maßstab wie bei der bisher einmaligen Prüfung nach drei Jahren angelegt wird, braucht sicher nicht in Frage gestellt zu werden.

Nach § 14 Abs. 2 WaffG muss sich der Sportschütze vor Erwerb der ersten Waffe von seinem Schützenverband (nicht vom eigenen Verein) bescheinigen lassen, dass er mindestens 12 Monate im Verein mit scharfen Waffen trainiert hat und die Waffe für eine bestimmte anerkannte Schießsportdis-ziplin braucht. § 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG billigt Sportschützen als Grundaus-stattung zur Ausübung des Schießsports drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zu. Will der Schütze dieses Kontingent überschreiten, muss er dies gegenüber seinem Verband begründen und das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis darlegen.

> soweit so gut …. aber

Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen ohne Änderung des o. g. Grundkontingents stärker vom Bedürfnis abhängig zu machen, werden die Anforderungen für die Befürwortung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses erweitert. So wird § 14 Abs. 3 WaffG um eine Formulierung ergänzt, die eine Überschreitung des Grundkontingents nur zulässt, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme (zumindest auf der untersten Bezirksebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist.

> Ist der vorhandene Waffenbestand innerhalb der zugebilligten Grundausstattung, reicht auch für die nachgehende Bedürfnisprüfung der regel-mäßige Trainingsnachweis (18 mal pro Jahr) aus. Wie wird aber bei einer Über-schreitung des Grundkontingents verfahren? Ist hier auch (wie bei der Antragstellung) der Nachweis einer regelmäßigen Wettkampfteilnahme erforderlich? Werden die auf “neu Gelb” zu erwerbenden Perkusionsrevolver mit einbezogen? Es ist zu befürchten, dass einige Behörden diese Regelung sehr eng – und zwar nicht zu Gunsten des Schützen – aus-legen werden. Weiterhin bleibt die Frage offen: Wird eine Wettkampf-teilnahme auf der untersten  Be-zirksebene (was auch immer das bedeuten mag) bei einer Überschreitung der “Grundausstattung” für  jede Waffe gefordert? Der Gesetzestext läßt hier reichlich Spielraum offen.

Eines ist jedoch jetzt schon klar zu erkennen: die sog. “passiven” Schützen werden in Zukunft Probleme bekommen. Die Maßnahmen der Ordnungsbehörden können hier, angefangern vom Widerruf der  Munitionserwerbserlaubnis, bis zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis führen. So lange keine einheitliche Verwaltungsvorschrift vorliegt (das kann, wie die Vergangenheit gezeigt hat, Jahre dauern), sind also alle Spielarten denk-bar.

Altersgrenze

Durch die Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WaffG soll nunmehr Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Schießen mit so genannten großkalibrigen Waffen nicht mehr möglich sein. Damit soll erreicht werden, dass dieser Altersgruppe der Umgang mit diesen deliktsrelevanten Waffen verwehrt bleibt. Das Schießen für Minderjährige bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt. Die Ausnahme für Flinten – und hier nur Einzellader-Langwaffen – trägt der Besonderheit der Disziplinen des Schießens auf Wurfscheiben (Trap / Skeet) Rechnung.

> Dies ist die einzige Änderung im WaffG., die keinen Spielraum zuläßt. Es ist allerdings schon verwunderlich, dass Jugenliche zwar mit einer Flinte jedoch nicht mehr mit der Sportpistole Großkaliber (.32 S&W long WC) dem Schießsport nachgehen dürfen.

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