Fördervereinigung Legaler Waffenbesitz e.V.

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Populäre Irrtümer

Irrtum: „Sportlich kann nur mit Kleinkaliberwaffen geschossen werden“

Nahezu alle Deutschen Schießsportverbände bieten ihren Mitgliedern Disziplinen im Großkaliberbereich, einschließlich des Deutschen Schützenbundes mit 1,5 Millionen Mitgliedern größten Verbandes.

Die Hintergründe dazu sind vielfältig:

Zum einen gibt es internationale zum teil olympische Schießsport- Disziplinen (z.B. Trap oder Skeet), einige Disziplinen des Bundes der Militär- und Polizeischützen (BdMP e.V.) oder des Reservistenverbandes der Bundeswehr (VdRBw e.V.) stammen aus militärischen oder polizeilichen Vergleichswettkämpfen oder andere Disziplinen benötigen schlicht und mehr Energie, um überhaupt geschossen werden zu können, hierzu gehören Wettkämpfe im Bereich mit Zielentfernungen mit 300m und mehr.

Das populäre Biathlon beispielsweise hat seinen Ursprung in der militärischen Skipatrouille. Bis 1978 wurden die Schießeinlagen der Wettkämpfe mit Großkalibergewehren geschossen. Mehr Informationen über die Geschichte des Biathlon können Sie auf der Webseite biathlon2b nachlesen.

Sämtliche deutschen Schießsport- Disziplinen werden vom Bundesverwaltungsamt in Köln geprüft und genehmigt. Weitere Infos über Schießsportverbände und der anerkannten Sportordnungen mit den enthalteten Disziplinen können auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes eingesehen werden.

Irrtum: „Kleinkaliber ist ungefährlicher als Großkaliber“

Wieder eine Legende aus dem Reich der Fabeln. Grundsätzlich sind mit der Bezeichnung „Kleinkaliber“ oder “KK” Randfeuerpatronen im Kaliber .22 lfB (lang für Büchsen), metrische Maße 5,6 x 15mm R (Rand) gemeint. KK ist sicherlich an der unteren Leistungsgrenze erlaubnispflichtiger Waffen einzuordnen, es ist jedoch nicht minder gefährlich, wie die folgende Tabelle der Gefahrenbereiche verschiedener Kaliber verdeutlicht:

  • .22 lfB  - 1400 m
  • 9 mm Parabellum – 2000 m
  • .38 Spezial – 1500 m
  • .44 Magnum – 2000 m
  • 7,62 x 51 – 5000 m
  • Flintenlaufgeschosse – 1200 m
  • Schrotpatronen – 350 m


Irrtum: „Biometrische und mechanische Zusatzsicherungssysteme verhindern den Mißbrauch von Schußwaffen“

Das Waffengesetz fordert bereits jetzt eine Aufbewahrung von Schußwaffen in einem zertifizierten Tresor, zu dem ausschließlich der Waffenbesitzer Zugang haben darf. Eine zusätzliche Blockierung des Laufes der Waffe durch mechanische oder mechanisch-biometrische Sicherungssysteme schafft demnach keinen zusätzlichen Sicherheitsgewinn. Wenn vom Besitzer der Waffe bewußt gegen die Aufbewahrungspflicht verstoßen und die Waffe außerhalb des Tresors gelagert wird ist eine Zusatzsicherung sinnlos.

Denn wer die erste Sicherungsmaßnahme ignoriert, der ignoriert auch die zweite!

Ähnliches gilt für rein biometrische Sicherungssysteme. Die derzeitigen Sicherungen sind technisch einfach nicht so weit ausgereift um wirkliche Sicherheit zu bieten. Der „Chaos Computer Club“ hat mehrfach bewiesen wie leicht diese Systeme zu überlisten sind. Eine Anleitung wie einfach Fingerabdrücke nachgebildet werden können hat der CCC auf seiner Webseite veröffentlicht.

Die Planungen der Bundesregierung eine zusätzliche biometrische Tresorsicherung für Waffentresore zur Pflicht zu machen täuscht somit nur “gefühlte” Sicherheit vor.

Irrtum: „Zentrale Waffenlagerung schafft 100% Sicherheit“

Nein im Gegenteil, derzeit werden die meisten Waffen dezentral zu Hause bei den „Berechtigten“ gelagert. Somit ist es für potentielle Diebe sehr schwer herauszufinden wo welche Waffen gelagert werden, sollten alle Waffen eines Schützenvereins in einem Depot liegen, fordert dies Einbrecher und organisierte Banden geradezu heraus.

Irrtum: “Mehr als 50% der Waffenbesitzer verstoßen gegen Aufbewahrungsvorschriften”

Diese in verschiedenen Medienberichten immer wiederkehrende Meldung ist eine pauschale Vorverurteilung aller Waffenbesitzer. Doch wie kommen solche Schlagzeilen zustande?

Mit Hintergrund einer flächendeckenden Aktion der Waffenbehörde des Rems- Murr- Kreises nach den Morden in Winnenden wurden im Jahr 2009 mehr als 3.000 in diesem Landkreis registrierte Besitzer legaler Schusswaffen angeschrieben und zur Vorlage von Nachweisen über die ordnungsgemäße Aufbewahrung aufgefordert.

Im Anschluss wurden Waffenbesitzer kontrolliert, die trotz wiederholter Aufforderung konsequent die Auskunftspflicht verweigerten. Hierbei wurden bei lediglich 23 notwendigen Kontrollen insgesamt 15 Verstöße festgestellt. Folglich müsste die Schlagzeile „0,5% aller Waffenbesitzer im Rems- Murr- Kreis verstoßen gegen Aufbewahrungsvorschriften“ lauten.

Ganz anders sieht es aus wenn aus den Kontrollen in Relation zu den Beanstandungen eine Prozentzahl generiert und diese pauschal auf alle Waffenbesitzer in Deutschland übertragen wird. Komplett falsch, aber dennoch eine verkaufsträchtige Schlagzeile. Und nur darum geht es.

Vergessen wir eines nicht: 99,99% der Waffenbesitzer in Deutschland verwahren ihre Waffen ordnungsgemäß.

Irrtum: „Mehr Waffen führen zu mehr Straftaten“

Auch diese These der Waffengegner ist durch Langzeitbeobachtungen und Studien anerkannter US Behörden widerlegt. Zum Hintergrund muss man etwas weiter ausholen.

Das Recht auf Waffenbesitz ist im zweiten Zusatzartikel der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika seit 1791 festgeschrieben. Dieser Artikel verbietet der Bundesregierung das Recht auf Besitz und Führen von Waffen einzuschränken. Inspiriert wurde dieser Verfassungszusatz aus der Gründungsgeschichte der USA.

Die Bevölkerung der damaligen USA setzte sich aus Einwanderern verschiedenster europäische Staaten zusammen. Allen gemeinsam war, dass sie aus Staaten emigrierten, in denen sie vielfach staatliche Repressalien ausgesetzt waren. Frankreich, England und im Süden Spanien hatten das damals bekannte Gebiet der späteren USA in Kolonien aufgeteilt. Die Kriege, die England und Frankreich um die Vorherrschaft in Europa gegeneinander führten, wurden mit entsprechenden Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung auch in den jeweiligen Kolonien geführt.

Als die Kolonien unter englischer Verwaltung Unabhängigkeitsbestrebungen zeigten, reagierte die englische Verwaltung mit militärischen Mitteln, was schlussendlich zum Unabhängigkeitskrieg von 1775 führte. Der zügellose Einsatz englischen Militärs gegen die zivilen Kolonisten schlug sich im zweiten Verfassungszusatz nieder.

“A well regulated Militia being necessary to the security of a free State, the right of the people to keep and bear Arms shall not be infringed”

Deutsche Übersetzung:

„Da eine wohl organisierte Miliz für die Sicherheit eines freien Staates notwendig ist, darf das Recht des Volkes, Waffen zu besitzen und zu tragen, nicht beeinträchtigt werden.“

Als stark föderalistisch geprägter Staat können die einzelnen Bundesstaaten, Landkreise und Städte der USA zusätzliche Regelungen zum Waffengesetz erlassen. Aktuell existieren annähernd 20.000 unterschiedliche Bestimmungen. Diese reichen von einem völligen Besitz- und Trageverbot bis hin zu einer kompletten Freigabe mit der Erlaubnis die persönliche Waffe offen zu tragen. Letzteres hatte nachweisliche Auswirkungen auf die Verbrechensstatistik. In Staaten mit einem Waffenrecht mit vielen Einschränkungen blieb die Verbrechensrate unverändert hoch, in Staaten mit liberaler Auslegung sanken die Straftaten in sehr niedrige Bereiche. Interessanterweise schwenken immer mehr Staaten auf eine liberalere Einstellung ein, da sich die gesicherte Erkenntnis durchsetzt, dass sich Straftäter überwiegend illegal bewaffnen und die Polizei nicht überall präsent sein kann.

Nachzulesen in der Verbrechensstatistik 2009 des Federal Bureau of Investigation.

Auch das Klischee, dass sich in den USA jeder sofort im Supermarkt eine Schusswaffe kaufen kann, ist eine Falschdarstellung. Kurzwaffen, also Revolver und Pistolen können nicht sofort erworben werden. Der Käufer muss vor dem Erwerb bei einem lizenzierten Händler einen vom FBI zu prüfenden Antrag stellen. Erst wenn dieser positiv beschieden wird, darf der Händler dem Käufer die Waffe aushändigen. So wird sichergestellt, dass sich Kriminelle nicht legal bewaffnen können.

Langwaffen (Gewehre und Schrotflinten) können frei erworben werden, die Käufer sind aber verpflichtet ihre persönlichen Daten beim Kauf anzugeben. Der freie Erwerb von Langwaffen war in Deutschland bis 1973 ebenfalls möglich und wurde erst mit der Änderung des Waffengesetzes im Zuge der „Baader- Meinhof“ Hysterie geändert.

Das Beispiel Großbritannien zeigt ebenfalls die Wirkungslosigkeit von Waffenverboten auf. Dort wurden nach den Morden eines seelisch kranken Mannes in einer Schule des Ortes Dunblane im Jahr 1996 ein so genannter „Gun-Ban“ eingeführt, der den privaten Besitz von Kurzwaffen und halbautomatischen Langwaffen verbot. Diese Waffen wurden von Staats wegen eingezogen und vernichtet. Dennoch sank die Schusswaffenkriminalität nicht, im Gegenteil wurden signifikante Steigerungen von über 400% registriert.

Als Reaktion darauf verschärfte die britische Regierung das Waffengesetz erneut, jetzt sind selbst Luftdruckwaffen und Messer verboten. Auswirkungen? Erneuter Anstieg der Kriminalität, denn Kriminelle scheren sich nicht um Verbote.

Gregor Wensing, Kurator des Museums für historische Wehrtechnik geht in einem Bericht zu Waffenverboten auf diesen Aspekt ein und stellt sie Nutzlosigkeit von Waffenverboten mit Beispielen dar. Einen weiteres Memorandum von Gregor Wensing zu gleichem Thema bezogen auf deutsche Verhältnisse haben wir auf unserer Webseite hinterlegt.

Eine kurze Zusammenfassung mit dem Titel Fakten zum Waffenbesitz hat das “Forum Waffenrecht” zusammen getragen.

Irrtum: „Eine Pumpgun ist eine besonders gefährliche Waffe“

Wer kennt die meist drittklassigen Action- Filme nicht, in denen Autos explodieren, Häuser in Schutt und Asche fallen, Menschen meterweit durch die Luft geschleudert werden wenn sie von einem Schuss aus einer Pumpgun getroffen werden? Hübsche Effekte, aber eben nur filmische Fiktion.

Die Realität ist viel banaler. Vorderschaftrepetierflinten- das ist der korrekte Name für diese Waffenart- sehen teilweise recht martialisch aus sind aber nichts weiter als einfache mehrschüssige Schrotflinten. Als solche verschießen sie die gleiche Munition wie Jagd- oder Sportflinten. Diese Munition enthält je nach Patronenart einige wenige bis zu einigen hundert kleine Blei- oder Eisenkugeln die bereits wenige Meter nach Verlassen des Laufes auffächern und einen großen Trefferbereich abdecken.

Die Energie der Gesamtpatrone verteilt sich auf jedes einzelne Projektil, folglich ist die Mär von einer alles zerstörenden Waffe nichts weiter als eine Erfindung der Filmindustrie.

Wer das immer noch anzweifelt, möge bitte die Physik bemühen. Ein Körper kann immer nur so viel Energie abgeben, wie er zuvor aufgenommen hat. Zusätzlich wirkt auf einen Kraft immer eine Gegenkraft. Was heißt das jetzt? Einem Projektil oder im Fall einer Schrotpatrone mehreren Projektilen, wird durch die explosionsartige Verbrennung des Treibladungspulvers einen Anfangsenergie mitgegeben. Ein Teil davon wird durch Reibung in Wärme umgewandelt, ein Teil auf das Ziel übertragen. Der Summe dieser Kräfte wirkt eine genau gleiche Kraft, in diesem Fall der Rückstoss, entgegen.

Hätte eine Pumpgun die angeblich so zerstörerische Wirkung, müsst die gleiche Energie auf den Schützen übertragen werden. Welcher Jäger oder Sportschütze würde sich schon freiwillig die Schulter zertrümmern und gleichzeitig meterweit durch die Luft schleudern lassen?


Weitere Irrtümer und Klischees rund um den Waffenbesitz finden Sie auf der Webseite Legalwaffen.de

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Verweise

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