Waffenbesitzkarte (WBK)
Die Waffenbesitzkarte (WBK) ist eine behördlichen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte in Deutschland sind durch das Waffengesetz geregelt.
Zum Erwerb und Besitz von Gas- und Schreckschusswaffen mit PTB- Kennzeichnung*, Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen mit Kennzeichnung (“F” im Fünfeck **) wird keine WBK benötigt. Diese Waffen dürfen ab 18 Jahren erlaubnisfrei erworben, aber nicht geführt werden. Die WBK berechtigt die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben sowie zum Transport zu Schießstätten oder zum Büchsenmacher. Beim Transport darf die Waffe weder zugriffs- noch schussbereit sein, sondern muss sich in einem verschlossenen Behältnis befinden. Waffen und Munition müssen von einander getrennt transportiert werden.
Es existieren farblich unterschiedlich markierte WBK:
- Die „gelbe WBK“ wird für Sportschützen eines nach § 15 des Waffengesetzes (WaffG) anerkannten Verbandes nach § 14 Abs. 4 WaffG erteilt. Mit dieser WBK dürfen Einzellader mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader- Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung erwerben. Die Anzahl der zu erwerbenden Waffen ist nicht beschränkt, es können aber nur zwei Waffen je Halbjahr erworben werden. Der Erwerb muss einer der genannten Waffen muss innerhalb von 14 Tagen der zuständigen Behörde gemeldet werden.
- Die „grüne WBK“ wird nach § 10 WaffG erteilt. Mit dieser WBK dürfen mehrschüssige Pistolen und Revolver, halbautomatische Langwaffen wie Selbstladebüchsen, Selbstladeflinten und Repetierflinten erworben werden. Für jede Waffe muss eine Erwerbserlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Diese Beantragung wird als “Voreintrag” in die WBK eingetragen und ist ein Jahr gültig. Wird innerhalb dieses Zeitraumes die beantragte Waffe nicht erworben, verfällt der Voreintrag und muss erneut beantragt werden. Eine Ausnahme gilt für Jäger mit einem gültigen Jahresjagdschein. Sie dürfen Langwaffen nach § 13 Abs. 3 WaffG ohne erneute Genehmigung erwerben und müssen diese innerhalb von 14 Tagen anmelden.
- Die “rote WBK” wird für Waffensammler nach § 17 WaffG und Waffensachverständige nach § 18 WaffG ausgestellt. Diese WBK wird für Schusswaffen bestimmter Art oder eines bestimmten Sammelgebietes, in besonderen Fällen auch für „Schusswaffen aller Art“ erteilt. .
Die WBK regelt ausschließlich den Besitz und berechtigt nicht zum Führen einer Waffe. Hierfür ist ein Waffenschein bzw. für Jäger bei der Jagd ein Jagdschein notwendig.
Glossar
* Das PTB-Quadrat, bzw der PTB-Kreis ist ein Zulassungszeichen der Physikalisch-technischen Bundesanstalt in Braunschweig.
** Das F im Fünfeck ist ein Kennzeichen für Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erreichen.

![[PARTNER] LexDeJure – Waffenrecht für die Praxis](http://www.fvlw.de/banner/lexdejure.gif)






