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Waffenschein (WS)

Waffenschein

Der Waffenschein berechtigt dazu eine Schußwaffe zugriffsbereit zu führen. Er wird nur an Personen erteilt die “wesentlich mehr als die Allgemeinheit” gefährdet sind. Die genauen rechtlichen Voraussetzungen sind im Waffengesetz geregelt. Der Waffenschein ist nicht zu verwechseln mit der Waffenbesitzkarte (WBK), die zum Besitz, Erwerb und dem nicht zugriffsbereiten Transport einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe berechtigt.

Kleiner Waffenschein

Der kleine Waffenschein ist die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS – Waffen) außerhalb des befriedeten Besitztums. Die Erlaubnis wird unbefristet erteilt und gilt allgemein für das Führen von Gas- und Schreckschusswaffen.

Der Erwerb und Besitz von Gas- oder Schreckschusswaffen (Fachbegriff: Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen; abgekürzt: SRS – Waffen) mit dem Zulassungszeichen der PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) ist frei ab 18 Jahren. Alle Personen, die diese Waffen in der Öffentlichkeit bei sich tragen (führen), müssen einen so genannten “Kleinen Waffenschein” besitzen.

Erteilungsvoraussetzung für einen solchen Waffenschein sind, außer dem Alterserfordernis von 18 Jahren, die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Diese ist zum Beispiel dann nicht gegeben, wenn Vorstrafen vorliegen oder Alkoholabhängigkeit besteht.

Der bloße Besitz von Gas- und Schreckschusswaffen in den eigenen Räumen oder auf dem eigenen Grundstück ist erlaubt.

Wird jemand beim Führen solcher Waffen ohne Erlaubnis angetroffen, dann ist das eine Straftat. Es droht eine Gefängnisstrafe bis zu 3 Jahren und die Einziehung der Waffe.

Das Schießen in der Öffentlichkeit ist allerdings – außer in Notwehr – auch mit dem “Kleinen Waffenschein” verboten. Das gilt auch an Silvester!

Ausnahmen gibt es nur in wenigen Einzelfällen, z.B. für Theater- / Filmaufführungen oder als Startzeichen bei Sportveranstaltungen. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet.

Zu beachten ist außerdem der

§ 42, WaffG, Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

(…) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1, Abs. 2 führen.(…)

Quelle: http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__19.html

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